Umstellung auf Pflegegrade
Das PSG II wird den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren zum 1. Januar 2017 einführen. Ab dann gibt es anstelle der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Entscheidend ist nicht der individuelle Bedarf, sondern die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und von Fähigkeiten, diese werden im Zuge der Begutachtung in sechs Bereichen erhoben:
Damit werden auch Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, z. B. demenziellen Erkrankungen, vom neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff erfasst.
Bisherige Sonderregelungen für diesen Personenkreis entfallen. Hauswirtschaftlicher Hilfebedarf und außerhäusliche Aktivitäten werden in Modulen berücksichtigt.
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit Krankheit
- Gestaltung des Alltagslebens
Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade
Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | mit eingeschränkter Alltagskompetenz | |
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Pflegestufe 0, aber festgestellte eingeschränkte Alltagskompetenz | / | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe 3, Härtefall | Pflegegrad 5 | Pflegegrad 5 |
Die gegenwärtigen sogenannten Pflegestufe 0 setzt eine Einstufung nach § 45a SGB XI (eingeschränkte Alltagskompetenz) voraus. Entsprechend eingestufte Personen erhalten aufgrund der Überleitung den Pflegegrad 2.
Leistungen bereits bei Pflegerad 1
Grundsätzlich werden Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5 und eingeschränkt für Pflegegrad 1 gewährt. Um Menschen mit einer geringeren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit(Pflegegrad 1) in der Häuslichkeit zu unterstützen, erhalten sie folgende Leistungen. Personen, die bisher nicht eingestuft sind (keine Pflegestufe und keine eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI), erhalten nach der Überleitung auch keinen Pflegegrad. Es sei denn, sie werden vor dem 31.12.2016 begutachtet oder ab dem 01.01.2017 neu - etwa in den Pflegegrad 1 - eingestuft.
Wiederholungsgutachten des MDK werden ausgesetzt
Neu ist, dass Wiederholungsgutachten des MDK bereits von Juli bis Dezember 2016 ausgesetzt werden. Wiederholungsgutachten beziehen sich auf befristete Einstufungen von Pflegebedürftigen. Bereits im Gesetzesentwurf war vorgesehen, dass bis zum 1. Januar 2019 keine Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt werden dürfen. Damit sind jetzt im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2018 keine Wiederholungsbegutachtungen mehr möglich - es sei denn, es ist (z. B. durch eine Operation) eine Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten. Änderungen gibt es auch bei der Frist für den MDK, die Begutachtung innerhalb von fünf Wochen nach Anfragestellung abzuschließen. Zum einen wird diese Frist von fünf Wochen auf 25 Arbeitstage umgestellt und zum anderen wird sie vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 ausgesetzt.
Leistungen (bereits) bei Pflegegrad 1
- Pflegeberatung durch die Pflegekassen (gemäß §§ 7a, 7b SGB XI)
- Beratung in der eigenen Häuslichkeit (gemäß § 37, Abs. 3, SGB XI)
- Wohngruppenzuschlag (in ambulant betreuten Wohngruppen)
- Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
- Zuschuss bei freigewählter stationärer Pflege
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen
Leistugshöhen ambulant im Vergleich 2016/2017
Sachleistungen nach § 36 SGB XI 2016 | Ab 2017 | Veränderung absolut | |
---|---|---|---|
Pflegestufe I | 468 Euro | Pflegegrad 2: 689 Euro |
+ 221 Euro |
Pflegestufe I mit e.AK* | 689 Euro | Pflegegrad 3: 1.298 Euro |
+ 609 Euro |
Pflegestufe II | 1.144 Euro | Pflegegrad 3: 1.298 Euro |
+ 154 Euro |
Pflegestufe II mit e.AK* | 1.298 Euro | Pflegegrad 4: 1.612 Euro |
+ 314 Euro |
Pflegestufe III | 1.612 Euro | Pflegegrad 4: 1.612 Euro |
+/- 0 Euro |
Pflegestufe III mit e.AK* | 1.612 Euro | Pflegegrad 5: 1.995 Euro |
+ 383 Euro |
Pflegestufe III und Härtefall | 1.995 Euro | Pflegegrad 5: 1.995 Euro |
+/- 0 Euro |
Pflegestufe III und Härtefall mit e.AK* | 1.995 Euro | Pflegegrad 5: 1.995 Euro |
+/- 0 Euro |
mit e.AK* = mit eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI eingestuft
Pflegegeld
Pflegegeld nach § 37 SGB XI 2016 | Ab 2017 | Veränderung absolut | |
---|---|---|---|
Pflegestufe I | 244 Euro | Pflegegrad 2: 316 Euro |
+ 72 Euro |
Pflegestufe II | 458 Euro | Pflegegrad 3: 545 Euro |
+ 87 Euro |
Pflegestufe III | 728 Euro | Pflegegrad 4: 728 Euro |
+/- 0 Euro |
Pflegestufe III und Härtefall | 728 Euro | Pflegegrad 5: 901 Euro |
+ 173 Euro |
Verhinderungspflege
Pflegegrad
Pflegegrad 2 bis 5
Außerdem kann bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Wenn die Leistungsansprüche auf Kurzzeitpflege nicht voll ausgeschöpft werden, können bis zu 50 Prozent als Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Leistung pro Jahr
1.612 Euro für bis zu sechs Wochen
+ 806 Euro
= maximal 2.418 Euro
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Pflegegrad
Pflegegrad 1 bis 5
Leistung pro Maßnahme
bis 4.000 Euro (bis max. 16.000 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen)